Änderungen im Reverse Charge-Verfahren (§13b UStG)

Änderungen im Reverse Charge-Verfahren (§13b UStG)

Die Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen wurden so geändert, dass für entsprechende Leistungen, die nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht werden, der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b UStG).

Der Leistungsempfänger ist immer dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung, wenn er selbst mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt. Darauf, ob der Unternehmer die Leistung seinerseits für eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, kommt es dagegen nicht mehr an.

Für den Nachweis der Nachhaltigkeit durch die Finanzämter wird das neue Vordruckmuster USt 1 TG eingeführt. Das Finanzamt kann dem Leistungsempfänger eine besondere Bescheinigung ausstellen, aus der sich diese sogenannte nachhaltige Tätigkeit ergibt.

Wie sich das Verfahren in der Praxis zeigt, können Sie hier auch an Beispielen nachlesen. Google-Kurzlink: http://goo.gl/qvZteO