Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 K 493/17 G) entschieden. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für…

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