Steuervorteil bei Abfindungen sichern! – Finanzverwaltung erlaubt jetzt höhere Teilzahlung

Steuervorteil bei Abfindungen sichern! – Finanzverwaltung erlaubt jetzt höhere Teilzahlung

BdSt Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 08.04.2016

Wer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, sollte sie sich möglichst auf einen Schlag auszahlen lassen. Denn wird die Entschädigung zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt, gilt eine ermäßigte Besteuerung. Unter Umständen kann aber auch bei Teilzahlungen die günstigere Steuerregel angewandt werden, wie der Bund der Steuerzahler NRW erklärt. Ein aktuelles Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gibt betroffenen Steuerzahlern jetzt mehr Spielraum.

Nach dem Schreiben vom 4. März 2016 (Az. IV C 4 – S-2290 / 07 / 10007 :031) gilt die Steuerbegünstigung auch, wenn eine geringe Teilzahlung in einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Diese Teilzahlung darf nach neuer Verwaltungsauffassung maximal zehn Prozent der Hauptleistung betragen, ohne dass die Begünstigung gefährdet würde. Damit folgt die Finanzverwaltung einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 (Az. IX R 46/14).

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Ermäßigung auch dann anzuwenden ist, wenn sich die beiden Teilbeträge im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Im konkreten Fall belief sich die Teilzahlung auf knapp zehn Prozent der Hauptleistung. Bisher zog die Finanzverwaltung bereits bei fünf Prozent der Hauptleistung einen Schlussstrich und verweigerte bei größeren Ratenbeträgen die günstigere Steuervorschrift. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind mit der neuen zehn-Prozent-Grenze nun etwas flexibler, wenn es um die Auszahlung der Abfindung in zwei Teilbeträgen geht.


Quelle: BdSt Nordrhein-Westfalen